Falls ein Beamter aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft unfähig ist, seine dienstlichen Pflichten zu erfüllen, gilt er als dienstunfähig. Nach § 44 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) können Beamte in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie aufgrund einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate nicht arbeiten können und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb eines halben Jahres wieder voll dienstfähig werden. Abweichende Regelungen können in einzelnen Bundesländern gelten.
Dienstunfähigkeit führt nicht automatisch zur Versetzung in den Ruhestand. Zwar erhalten Beamte bei Dienstunfähigkeit ein Ruhegehalt, das im Gegensatz zur Erwerbsminderungsrente für Nicht-Beamte höher ist, jedoch kann der Dienstherr dem Beamten auch eine andere Tätigkeit übertragen oder Weiterbildungen anordnen. Das Ruhegehalt steigt mit jedem Dienstjahr und beträgt nach 40 Jahren höchstens 71,75 Prozent des letzten Gehalts. Ein Anspruch auf Ruhegehalt besteht nur, wenn mindestens fünf Jahre Dienstzeit zurückgelegt wurden. Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf fallen in der Regel nicht unter diese Regelung.