Pflegeleistungen

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Das Wichtigste in Kürze

Pflegeleistungen in Kombination

Pflegebedürftige können Pflegegeld und Pflegesachleistungen flexibel kombinieren, um sowohl professionelle Pflege durch Pflegedienste als auch familiäre Pflege durch Angehörige zu nutzen. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem Pflegegrad, und die Kombination ermöglicht eine individuell angepasste Pflege zu Hause.

Soziale Sicherung für Pflegepersonen

Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die mindestens zehn Stunden pro Woche Pflege leisten, erhalten Beiträge zur Rentenversicherung und sind beitragsfrei unfallversichert. Diese Absicherungen unterstützen die Pflegepersonen und tragen zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf bei.

Teilstationäre und vollstationäre Pflege

Bei unzureichender häuslicher Pflege stehen teilstationäre (Tages- und Nachtpflege) und vollstationäre Pflegeeinrichtungen zur Verfügung. Die Pflegeversicherung übernimmt pauschale Leistungen für pflegebedingte Aufwendungen, Betreuung und medizinische Behandlungspflege.

Mit uns die idealen Pflegeleistungen finden

Pflegeleistungen sind unverzichtbar, um pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen optimal zu unterstützen. Diese Leistungen umfassen finanzielle Hilfen, professionelle Pflegedienste und umfassende soziale Absicherungen. Durch flexible und bedarfsgerechte Pflegeangebote, sowohl zu Hause als auch in stationären Einrichtungen, wird die Lebensqualität der Betroffenen erheblich gesteigert. Pflegeleistungen tragen maßgeblich dazu bei, den Alltag pflegebedürftiger Personen zu erleichtern und ihre Würde zu wahren.

Warum sind Pflegeversicherungen so wichtig?

Finanzielle Hilfen wie Pflegegeld und Pflegesachleistungen entlasten Familien erheblich und ermöglichen eine verbesserte Pflegequalität. Professionelle Pflegedienste bieten spezialisierte Betreuung und medizinische Versorgung, während soziale Absicherungen für pflegende Angehörige die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf erleichtern.

Pflegeleistungen fördern zudem die gesellschaftliche Integration älterer Menschen und stärken das Unterstützungsnetzwerk. Sie sind unerlässlich, um die Würde und Lebensqualität der Pflegebedürftigen zu sichern und ihre Angehörigen zu entlasten. Pflegeleistungen sind somit ein zentraler Baustein für ein soziales und unterstützendes Umfeld.
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Welche Pflegeleistungen gibt es?

Pflegeleistungen können oft ein kompliziertes Durcheinander von Begriffen und Fachausdrücken sein. Hier sind einige kurze und kompakte Erklärungen, um Ihnen einen besseren Überblick zu verschaffen:
Pflegekurse für Angehörige
Verhinderungspflege
Niedrigschwellige Betreuungsleistungen
Verbesserungen des Wohnumfeldes
Berufliche Freistellung
Kombination Pflegegeld mit Sachleistungen
Teilstationäre Pflege tagsüber/ nachts
Kurzzeitpflege
Pflegehilfsmittel
Beiträge von Renten- und Unfallversicherung
Vollstationäre Pflege

Pflegekurse für Angehörige

Pflege eines Angehörigen erfordert umfangreiches Wissen und spezielle Kenntnisse. Um die Pflegequalität zu erhöhen und eine gute Versorgung sicherzustellen, bieten zahlreiche Anbieter kostenlose Pflegekurse an. Diese Kurse, deren Kosten von der Pflegekasse übernommen werden, bieten wertvolle Ratschläge, praktische Tipps und hilfreiche Techniken. So können pflegende Angehörige ihre Fähigkeiten verbessern und lernen, die Pflegeanforderungen sowie ihre eigenen Bedürfnisse besser zu managen.

Verhinderungspflege

Verhinderungspflege ist eine wesentliche Komponente der häuslichen Pflege, die aktiviert wird, wenn die reguläre Pflegeperson vorübergehend verhindert ist. In dieser Zeit übernimmt eine Ersatzpflegeperson die Betreuung, sei es wegen eines Arztbesuchs, dringender Termine oder Urlaubs. Verhinderungspflege gewährleistet, dass die pflegebedürftige Person weiterhin zu Hause die benötigte Unterstützung erhält, selbst wenn die Hauptpflegeperson kurzzeitig ausfällt.

Niedrigschwellige Betreuungsangebote als Pflegeleistungen

Niedrigschwellige Betreuungsangebote bieten eine wertvolle Unterstützung für pflegende Angehörige und zielen darauf ab, diese zu entlasten. Diese Leistungen werden von qualifizierten Helfern, oft Ehrenamtlichen, erbracht und umfassen sowohl Betreuung als auch hauswirtschaftliche Unterstützung. Zu den möglichen Leistungen gehören:
Fahr- und Botengänge
Beschäftigungstherapie mit Ergotherapeuten
Hilfe beim Einkaufen
Aktivitäten zur Erhaltung der Motorik
Gedächtnistraining
Gesellschaftliche Aktivitäten, Förderung der Geselligkeit
Glaubensbezogene, religiöse Betreuung und Aktivitäten
Vorlesen von Büchern
Gymnastik, einschließlich Stuhl- und Sitzgymnastik
Unabhängig von der Pflegestufe steht jedem Pflegebedürftigen ein monatlicher Betrag von 104 Euro zu, der in Härtefällen auf 208 Euro erhöht werden kann. Dieser Betrag kann zusätzlich mit den Pflegeleistungen kombiniert werden. So können neben den 104 Euro bzw. 208 Euro auch bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistungen in niedrigschwellige Betreuungsleistungen investiert werden. Die Gesamtsumme der Pflegeleistungen, einschließlich der Pflegesachleistungen und Betreuungsleistungen, wird dem Pflegegeld gegenübergestellt und nach allgemein gültigen Prinzipien verrechnet. Pflegeleistungen spielen somit eine zentrale Rolle in der finanziellen Unterstützung und der individuellen Pflegegestaltung.

Verbesserungen des Wohnumfeldes

Bei einem Pflegefall verändern sich die Anforderungen an das häusliche Umfeld. Hindernisse wie Treppenstufen erschweren den Alltag. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bieten Unterstützung und sind eine Alternative zum Umzug ins Pflegeheim.
Förderung der Selbstständigkeit: Anpassungen sollen die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen fördern und die Pflege im häuslichen Umfeld erleichtern.
Umfang der Maßnahmen: Von kleinen Anpassungen wie Handläufen bis zu größeren Umbauten.
Finanzielle Unterstützung: Bis zu 4.000 Euro für notwendige Veränderungen.
Diese Maßnahmen machen das Zuhause sicherer und erleichtern den Alltag für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige, um ein unabhängiges Leben zu ermöglichen.

Berufliche Freistellung

Bei einem Pflegefall, besonders bei Erkrankungen wie Demenz, wird schnell umfassende Unterstützung benötigt. Oft übernehmen berufstätige Verwandte die Pflege. Das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz erleichtern die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege und stärken die Rechte pflegender Angehöriger.
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: Bis zu 10 Arbeitstage Freistellung für akute Pflegesituationen mit Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld.
Pflegezeit: Bis zu sechs Monate vollständige oder teilweise Freistellung zur Pflege eines nahen Angehörigen in Betrieben mit mindestens 15 Mitarbeitern. Ein zinsloses Darlehen kann beantragt werden.
Familienpflegezeit: Reduktion der wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden für bis zu 24 Monate in Betrieben mit mindestens 25 Mitarbeitern. Auch hier kann ein zinsloses Darlehen beantragt werden.
Diese Regelungen ermöglichen es pflegenden Angehörigen, die Pflege zu bewältigen, ohne ihre berufliche und finanzielle Stabilität zu gefährden.

Kombinationsleistung in der häuslichen Pflege

Pflegen Sie Ihren Angehörigen zu Hause und benötigen gelegentlich professionelle Hilfe, bietet die Kombinationsleistung eine praktische Lösung. Sie ermöglicht die flexible Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Ab Pflegegrad 2 haben Sie Anspruch auf beide Leistungen, die bei höheren Pflegegraden steigen. Normalerweise muss man sich für eine der beiden Leistungen entscheiden, doch die Kombinationspflege bietet eine flexible Alternative.
Pflegegeld und Pflegesachleistungen
Pflegegeld wird direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt und kann für selbst beschaffte Hilfen in der häuslichen Pflege verwendet werden.
Pflegesachleistungen decken die Kosten für die häusliche Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst und werden direkt mit der Pflegekasse abgerechnet.
Flexibilität der Kombinationsleistung
Bei der Kombinationsleistung hängt die Höhe des Pflegegeldes von den in Anspruch genommenen Pflegesachleistungen ab. Je mehr Pflegesachleistungen genutzt werden, desto geringer fällt das Pflegegeld aus.
Beispiel: Pflegegrad 3: Pflegeleistungen im Wert von 1.200 Euro entsprechen 60 Prozent des maximalen Anspruchs von 1.612 Euro. In diesem Fall erhält die Person 40 Prozent des Pflegegeldes. Bei einem maximalen Anspruch auf Pflegegeld von 545 Euro, entspricht dies 218 Euro.

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Teilstationäre Pflege zur Unterstützung der häuslichen Pflege

Wenn die häusliche Pflege nicht ausreichend sichergestellt werden kann oder zusätzliche Unterstützung benötigt wird, bietet die teilstationäre Pflege eine wichtige Hilfe. Teilstationäre Pflege umfasst die Betreuung in einer Pflegeeinrichtung während des Tages oder der Nacht.
Tagespflege und Nachtpflege
Tagespflege: Richtet sich an Pflegebedürftige, deren Angehörige tagsüber arbeiten. Die Pflegebedürftigen werden morgens abgeholt und nachmittags zurückgebracht.
Nachtpflege: Bietet Betreuung in den Nachtstunden, wenn eine Pflege zu Hause nicht möglich ist.
Kostenübernahme durch die Pflegekasse
Die Pflegekasse übernimmt im Rahmen der Leistungshöchstbeträge die pflegebedingten Kosten, Betreuungsaufwendungen und notwendige medizinische Behandlungspflege. Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen müssen privat getragen werden.
Anspruchsvoraussetzungen und Leistungen
Teilstationäre Pflege wird nur bei nachgewiesener Notwendigkeit gewährt.
Leistungen stehen Pflegegraden 2 bis 5 zu. Pflegegrad 1 kann den Entlastungsbetrag nutzen.
Der Anspruch umfasst auch den Transport von der Wohnung zur Einrichtung und zurück sowie die Kosten für zusätzliche Betreuungskräfte.
Ansprüche auf ambulante Pflegeleistungen und anteiliges Pflegegeld können weiterhin uneingeschränkt genutzt werden.

Kurzzeitpflege

Viele Pflegebedürftige benötigen nur vorübergehend vollstationäre Pflege, etwa bei Krisen in der häuslichen Pflege oder nach einem Krankenhausaufenthalt. Kurzzeitpflege in zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtungen ist ab Pflegegrad 2 möglich, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht ausreicht.
Bis zum 30. Juni 2024: Kurzzeitpflege kann auch in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen genutzt werden, wenn die Pflegeperson dort eine Maßnahme erhält.
Ab dem 1. Juli 2024: Pflegebedürftige haben einen eigenständigen Anspruch auf vollstationäre Versorgung während der Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen der Pflegeperson. Dieser Anspruch gilt ab Pflegegrad 1 und wird nicht auf den Anspruch auf Kurzzeitpflege angerechnet.

Vollstationäre Pflege

Wer vollstationäre Pflegeleistungen in Anspruch nimmt, kann keine Leistungen der häuslichen Pflege wie Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder Pflegehilfsmittel beziehen. Die Leistungen variieren je nach Pflegegrad und decken nur die pflegebedingten Kosten. Unterkunft und Verpflegung müssen Pflegebedürftige selbst bezahlen. Der Eigenanteil variiert je nach Pflegeheim und wird meist über individuelle Tagessätze berechnet.

Leistungen zur sozialen Sicherung als Pflegeleistungen

Personen, die Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 mindestens zehn Stunden pro Woche aufgeteilt auf mindestens zwei Tage pflegen, haben Anspruch auf Leistungen zur sozialen Sicherung. Diese umfassen Beiträge zur Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung.
Rentenversicherungsbeiträge
Anspruchsberechtigung: Pflegepersonen, die regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sind und mindestens zehn Stunden pro Woche Pflege leisten.
Beitragszahlung: Bis zum Bezug einer Vollrente wegen Alters oder bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Auch bei Bezug einer Teilrente können Beiträge geleistet werden.
Beitragshöhe: 2024 liegen die Rentenversicherungsbeiträge zwischen 124,27 und 657,51 Euro monatlich in den alten Bundesländern und zwischen 121,81 und 644,49 Euro monatlich in den neuen Bundesländern. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad und der bezogenen Leistungsart.
Unfallversicherung
Beitragsfreiheit: Pflegepersonen sind beitragsfrei gesetzlich unfallversichert, wenn sie eine nahestehende Person in deren häuslicher Umgebung pflegen.
Umfang: Der Unfallversicherungsschutz umfasst pflegerische Maßnahmen, Hilfen bei der Haushaltsführung sowie den direkten Weg zur und von der Pflegestelle, falls die pflegebedürftige Person in einem anderen Haushalt lebt.

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